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   BFH, 25.05.2010 - V B 90/09   

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https://dejure.org/2010,18486
BFH, 25.05.2010 - V B 90/09 (https://dejure.org/2010,18486)
BFH, Entscheidung vom 25.05.2010 - V B 90/09 (https://dejure.org/2010,18486)
BFH, Entscheidung vom 25. Mai 2010 - V B 90/09 (https://dejure.org/2010,18486)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 19.09.2000 - C-454/98

    Schmeink & Cofreth und Strobel

    Auszug aus BFH, 25.05.2010 - V B 90/09
    Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Grundsätze des Urteils der Europäischen Gemeinschaft (seit 1. Dezember 2009: Gerichtshof der Europäischen Union --EuGH--) vom 19. September 2000 C-454/98, Schmeink & Cofreth und Strobel (Slg. 2000, I-6973) auch dann anwendbar sind, wenn "der nach § 14 Abs. 3 UStG a.F. erlassene Umsatzsteuerbescheid (hier: Umsatzsteuer 1983) unter der Bedingung aufgehoben wurde, dass die Steuerfestsetzung bezüglich desselben Sachverhalts (hier die streitgegenständlichen Rechnungen) in einem andern, nicht auf § 14 Abs. 3 UStG a.F. beruhenden Umsatzsteuerbescheid (hier: Umsatzsteuer 1982), der inhaltlich nicht mehr berichtigt werden kann, Bestand hat und für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich/steuerlich dasselbe Ergebnis eintritt, wie wenn nach wie vor die Umsatzsteuerfestsetzung auf § 14 Abs. 3 UStG a.F. beruhte".

    Daher kommt es für die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht darauf an, ob die Klägerin den Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid 1982 bei Kenntnis des EuGH-Urteils Schmeink & Cofreth und Strobel in Slg. 2000, I-6973 nicht zurückgenommen hätte.

  • BFH, 14.11.2007 - II R 3/06

    Abzug von Steuerschulden des Erblassers bei der Erbschaftsteuer - Voraussetzungen

    Auszug aus BFH, 25.05.2010 - V B 90/09
    Das FG hat sein Urteil ausdrücklich darauf gestützt, dass ein Billigkeitserlass nur in Betracht kommt, wenn die Steuerfestsetzung eindeutig und offensichtlich unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar war, sich im Festsetzungsverfahren rechtzeitig zu wehren, wofür sich das FG zu Recht auf das BFH-Urteil vom 14. November 2007 II R 3/06 (BFH/NV 2008, 574) gestützt hat.
  • BFH, 28.09.2009 - XI B 103/08

    Beachtung der "Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" ist Entscheidung im

    Auszug aus BFH, 25.05.2010 - V B 90/09
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung voraus, dass sich die Bedeutung der Rechtssache nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpft, sondern eine Vielzahl gleichartiger Fälle betrifft und einer Verallgemeinerung zugänglich ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. Juni 2006 III B 119/05, BFH/NV 2006, 1844, und vom 28. September 2009 XI B 103/08, BFH/NV 2010, 73).
  • BFH, 14.10.2009 - IX B 86/09

    Darlegung von Revisionszulassungsgründen - Sachaufklärungspflicht - Verletzung

    Auszug aus BFH, 25.05.2010 - V B 90/09
    Der Kläger berücksichtigt insoweit nicht, dass es für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers auf die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des FG ankommt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2009 IX B 86/09, BFH/NV 2010, 222).
  • BFH, 28.06.2006 - III B 119/05

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Sicherung einer einheitlichen

    Auszug aus BFH, 25.05.2010 - V B 90/09
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung voraus, dass sich die Bedeutung der Rechtssache nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpft, sondern eine Vielzahl gleichartiger Fälle betrifft und einer Verallgemeinerung zugänglich ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. Juni 2006 III B 119/05, BFH/NV 2006, 1844, und vom 28. September 2009 XI B 103/08, BFH/NV 2010, 73).
  • BFH, 10.12.2010 - V E 4/10

    Streitwertfestsetzung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde des Erinnerungsführers wegen Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 25. Mai 2010 V B 90/09 als unbegründet zurückgewiesen.

    Gegen die Kostenrechnung vom 16. Juni 2010 (V B 90/09), der ein Streitwert in Höhe von 385.070 EUR zu Grunde gelegt wurde, legte der Erinnerungsführer unter dem 18. Juni 2010 Erinnerung nach § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ein und führte aus, als Streitwert seien lediglich 226.723,18 EUR anzusetzen.

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